Satzung der
KG Porzer Stadtgarde e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
• Abs.1 Der Verein führt den Namen “KG Porzer Stadtgarde” – im folgenden “Verein”
genannt. Der Verein soll im Vereinsregister (Amtsgericht) eingetragen werden und
dann mit dem Zusatz e.V. Geführt werden.
• Abs. 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Absatzes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabeverordnung.
• Abs. 3 Der Verein hat seinen Sitz in Köln Porz.
• Abs. 4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweckbestimmung
• Abs. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und Jugendförderung
“Kölner Karneval”.
• Abs. 1.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Durchführung
von tanzsportlichen Übungen und Leistungen. Gesellschaftlicher Unterhaltung
im Rahmen von Veranstaltungen und Ausführungen kultureller und kleinkünstllerischer
Darbietung.
• Abs. 2 Für die Erfüllung dieser Satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel
durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüssen und sonstige Zuwendungen genutzt
werden.
• Abs. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus
dem Verein.
• Abs. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
• Abs. 5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
• Abs. 6 Nach Auflösung des Vereins soll das Guthaben an folgende Institution aus
gezahlt werden.
Förderverein Hospitz e.V.
Im Leuchthof 25
51145 Köln
§3 Mitgliedschaft
• Abs. 1 Mitglied kann jede volljährige Person werden bzw. Minderjährige ab 14
Jahren mit Zustimmung der Erziehungsberechtigen. Unter 14 Jahren muss ein Elternteil
Mitglied sein. Diese Personen dürfen nicht gegen Moral und guten Sitten verstoßen.
• Abs. 2 Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
• Abs. 3 Aufnahmenverfahren.
• Abs. 3.1 Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gerichtet
werden.
• Abs. 3.2 Für Mitglieder des Tanzcorps besteht zunächst eine Probemitgliedschaft bis
zur Sessionseröffnung 11.11. des Jahres. Neue Tänzer können nur an den Probetrainingstagen
beitreten, diese sind nach Beendigung der Session und werden
frühzeitig bekanntgegeben, beide Seiten haben während der Probe die Möglichkeit,
ohne Angaben von Gründen zu kündigen. Der Tanzcorpsleiter entscheidet gemainsam
mit den Trainern über die Aufnahme oder Nichtaufnahme. Ausnahmen können
nur mit dem Vorstand abgestimmt werden.
• Abs. 3.3 Auf Beschluss des Vorstandes werden andere Mitglieder mit einer einjährigen
Probezeit aufgenommen. Sie sind ab der ersten Mitgliederversammlung nach
Ablauf der Probezeit stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann den
Beschluß des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit abändern.
• Abs. 3.4 Ehrenmitglieder werden auf Beschluß des Vorstandes bestimmt.
• Abs. 4 Stimmrechte
◦ Ordentliche sowie Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimmen
◦ Mitglieder in der Probezeit haben kein Stimmrecht
◦ Während der Probezeit können Mitglieder zur Wahl in den Vorstand kandiedieren
und gewählt werden. In diesem Falle endet die Probezeit mit Annahme der Wahl.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
• Abs. 1 der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorstand.
Er ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum jeweiligen Quartallsende
des Kalenderjahres zulässig.
• Abs. 2 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode.
• Abs. 3 Jedes ordentliche Mitglied kann unter Angaben von Gründen den Ausschluss
eines Mitgliedes fordern. Insbesondere können grobe Verstöße gegen:
◦ die Satzung
◦ Ordnung
◦ den Satzungszweck
◦ die Vereinsinteressen
◦ die Schädigung des Ansehen des Vereinsregister-
Gründe für den Ausschluss sein. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
• Abs. 4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus der Mitgliedsverhältnis.
§5 Beiträge
• Abs. 1 Die Beiträge werden in der Beitragsverordnung geregelt.
• Abs. 2 Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsverordnung mit einfacher
Mehrheit.
§6 Kassenprüfung
• Abs. 1 Jährliche nach Ende des Geschäftsjahres, jedoch vor Mitgliederversammlungen
wird eine Kassenprüfung durchgeführt. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann
eine Prüfung jederzeit durchgeführt werden.
§7 Organe des Vereins
• Abs. 1 Organe des Vereins sind:
◦ die Mitgliederversammlung
◦ der Vorstand
◦ der erweiterde Vorstand
◦ der Senat
§8 Ehrenmitglieder
• Abs. 1 Personen die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht
haben können auf Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und besitzen kein Stimmrecht.
§9 Ausschluss aus dem Verein
• Abs. 1 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
◦ es die Vereinsgrundsätze mißachtet
◦ es gegen die Satzung verstösst
◦ es den Vereinsfrieden nachhaltig stört
◦ es das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt
◦ es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung die Mitgliedbeiträge nicht zahlt und
trotz 14 – tägiger Zahlungsfrist immer noch nicht zahlt.
• Abs. 2 Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der geschäftführende Vorstand
gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Beendigung
der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
der Mitgliedsverhältnis. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückvergütet.
§10 Mitgliederversammlung
• Abs. 1 Die Mitgliederversammlung ist für folgendes zuständig:
▪ Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten.
▪ Den Schatzmeister und die Kassenführung für das abgelaufene Jahr zu entlasten.
▪ Den geschäftsführenden Vorstand zu entlasten.
▪ Den geschäftsführenden Vorstand zu wählen.
▪ Satzungsänderungen zu beschliessen.
▪ Mitgliedsbeiträge zu beschliessen.
▪ Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
▪ Auflösung des Vereins.
• Abs. 2 Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Nach Möglichkeit im 1.
Quartal des Jahres (Jahreshauptversammlung).
• Abs. 3 Die Einladung muss mindestens2 Wochen vorher per Mail, SMS oder
schriftlich erfolgen.
• Abs. 4 In der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung, Datum, Uhrzeit und Ort der
Versammlung bekannt zu geben.
• Abs. 5 Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, muss der geschäftsführende Vorstand
eine ausserordentliche Versammlung unverzüglich einzuberufen. Hier kann die
2 Wochen Frist der Ladung ausgesetzt werden.
• Abs. 6 Der geschäftsführender Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.
• Abs. 7 Beschlüsse der Mitgliederversammlungwerden in einem Protokoll festgehalten
auf Wunsch jedem Mitglied zur Einschicht zur Verfügung gestellt und bei der
nächsten Versammlung entlassen.
§11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und Satzungsänderung
• Abs. 1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder
beschlussfähig.
• Abs. 2 Abstimmungen während der Versammlung erfolgen grundsätzlich offen durch
Handzeichen. Abweichungen hier von können durch stimmberechtige Mitglieder jederzeit
beantragt werden und gelten bis zum Ende der Mitgliederversammlung.
• Abs. 3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
• Abs. 4 Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
§12 Gesamtvorstand
• Abs. 1 geschäftsführender Vorstand
• Abs. 2 erweiterter Vorstand
§13 Geschäftführender Vorstand nach § 12
• Abs. 1 besteht aus:
◦ Präsident (Neuwahl in jedem ungeraden Jahr, erstmals 2017)
◦ 1. Vorsitzender (Neuwahl in jedem gerade Jahr, erstmals 2018)
◦ 2. Vorsitzender (Neuwahl in jedem ungeraden Jahr, erstmals 2017)
◦ Geschäftsführer (Neuwahl in jedem geraden Jahr, erstmals 2018)
◦ Schatzmeister (Neuwahl in jedem ungeraden Jahr, erstmals 2017)
• Abs. 2 Vortsand im Sinne §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zwei Mitglieder
des Vorstandes vertreten den Verein außergerichgtlich und gerichtlich.
• Abs. 3 In Kassenangelegenheiten ist der Schatzmeister alleinVertretungsberechtigt
davon unberührt §14 Abs. 2.
• Abs. 4 in den geschäftsführenden Vorstand kann man erst nach der Probezeit
gewählt werden. Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen Volljährig sein.
• Abs. 5 Der Gesamtvorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
• Abs. 6 Der geschäftsführende Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit gewählt, sollte auch nach der 2/3 Wahl keine Mehrheit zustande kommen,
dann gilt hdie einfache Mehrheit.
• Abs. 7 Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ende der
amtsperiode aus, so bestzt der verbliebene Vortsand die Stelle eigenmächtig
kommesarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§14 erweiterter Vorstand nach §12
• Abs. 1 besteht aus:
◦ Leitung des Tanzcorps
◦ Kleiderwart
◦ Technischer Leiter
◦ Zeugwart
◦ Schriftführer
◦ Beauftragter der Presse und Öffentlichkeitsarbeit
◦ 2. Kassierer
• Abs. 2 der erweiterte Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand, bis auf
Widerruf ernannt.
• Abs. 3 der erweiterte Vorstand übernimmt beratende und unterstützende Aufgaben.
Anträge sind vom geschäftsführenden Vorstand wohlwollend zu prüfen.
• Abs. 4 Mindestens einmal im Quartal nimmt der erweiterte Vorstand an den Sitzungen
des geschäftführenden Vorstand teil. Hier lädt der geschäftsführende Vorstand
ein.
§15 Senat
• Abs. 1 Personen die sich in besonderen Maße dem Verein oder des Porzer
Karnevals , verdient gemacht haben, können zum Senator ernannt werden. Sie
zahlen Mitgliedsbeiträge und unterstützen den Verein finaziell, materiell so wie
moralisch. Die Art und Höhe der Unterstützung wird von den Senatoren festgelegt.
Der Vorstand ist darüber zu informieren. Der Senat unterliegt der Satzung des Vereins.
Stand der Satzung 17.04.2015